BERATUNGSBESUCHE §37 ABS 7 SGB XI

BERATUNGSBESUCHE
§37 ABS 7 SGB XI


Steht bei Ihnen wieder ein Beratungsbesuch an? Profitieren Sie von unserer umfassenden Unterstützung und Expertise!
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Profitieren Sie von unserer umfassenden Unterstützung und Expertise!
Wir sind ein anerkannter Betreuungsdienst durch das AnFöVo des Landes NRW, dazu sind wir auch eine anerkannte Beratungsstelle nach §37 ABS 7 SGB XI.
Was ist ein Beratungsbesuch nach §37.7 SGB XI?
Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Wir sind ein anerkannter Betreuungsdienst durch das AnFöVo des Landes NRW, dazu sind wir auch eine anerkannte Beratungsstelle nach §37 ABS 7 SGB XI.
Was ist ein Beratungsbesuch nach §37.7 SGB XI?
Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.
Der Beratungsbesuch findet bei Ihnen Zuhause statt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.
Häufigkeit der Beratungsbesuche:
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich (alle sechs Monate)
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich (alle drei Monate)


Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.
Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und übernehmen auch den Papierkram rund um den Bertungsbesuch für Sie.
Der Beratungsbesuch findet bei Ihnen Zuhause statt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.
Häufigkeit der Beratungsbesuche:
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich (alle sechs Monate)
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich (alle drei Monate)


Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen für den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI nicht zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.
Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab und übernehmen auch den Papierkram rund um den Bertungsbesuch für Sie.

Vertrauen Sie uns die Beratungsbesuche nach §37.3 SGB XI an und profitieren Sie von unserer umfassenden Unterstützung und Expertise. Wir freuen uns darauf, Ihnen zur Seite zu stehen!

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